BAG: Keine Entgeltfortzahlung bei Kündigung und passgenauer Krankschreibung

BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die ‚passgenau‘ den verbleibenden Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist abdeckt, erschüttert damit den Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung. Der Arbeitgeber könnte dann ernste Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit äußern und die Fortzahlung der Vergütung während der Erkrankung ablehnen, wobei er sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) berufen kann.

Das BAG hat die Erschütterung des Beweiswerts alleine mit der zeitlichen Koinzidenz zwischen der Krankschreibung und der restlichen Vertragsdauer begründet, die im entschiedenen Fall zwei Wochen betrug. Dieser Gleichlauf läßt ernste Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen.

In der Folge trägt der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Ihm bleibt die Möglichkeit, seine konkret bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, deren Intensität und Dauer und ihre Auswirkungen auf die geschuldete Tätigkeit darzulegen und zu beweisen. Dazu kann er seinen behandelnden Arzt als Zeugen benennen und ihn von seiner Schweigepflicht entbinden.