Das Kammergericht Berlin hat in einem Berufungsverfahren (Urt. v. 01.04.2021 – 8 U 1099/20) geurteilt, dass bei einer staatlich angeordneten vollständigen Geschäftsschließung aufgrund Corona-Lockdowns ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB vorliegt. In Folge kann die Herabsetzung der Gewerbemiete auf die Hälfte verlangt werden, und zwar ohne eine Existenzgefährdung des Mieters nachzuweisen.
Da beide Vertragsparteien das Risiko einer Pandemie bei Vertragsschluß nicht vorausgesehen hätten, andernfalls den Vertrag so aber nicht geschlossen hätten und das Risiko nicht einer Partei durch Gesetz oder Vertrag zugewiesen sei, müsse die Belastung für die Dauer der Schließungen gleichermaßen auf beide Vertragsteile verteilt werden.
Voraussichtlich wird sich der Bundesgerichtshof bald mit dieser Frage befassen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist hierzu bislang uneinheitlich, anders etwa OLG Karlsruhe (Urt. v. 24.02.2021 – 7 U 109/20) , wonach eine coronabedingte Schließungsanordnung keinen Sachmangel begründet.