LAG Baden-Württemberg: Suche nach ‚Digital Natives‘ in Stellenanzeige ist Altersdiskriminierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024– 17 Sa 2/24

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat ein internationales Handelsunternehmen der Sportartikelbranche zur Bezahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes an einen übergangenen Bewerber verurteilt, weil es in den Formulierungen in einer Stellenanzeige eine unzulässige Altersdiskriminierung gesehen hat. Die Stellenanzeige enthielt die Formulierung: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“ Weiter wurde in der Anzeige nach einem „absoluten Teambuddy“ gesucht.

Die Verwendung dieser Begriffe in einer Stellenanzeige stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Danach wird als ‚Digital Native‘ eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Dem Begriff ‚Digital Native‘ kann damit ein Alters- bzw. Generationbezug nicht abgesprochen werden. Jahrgänge vor 1980 gehören jedenfalls nicht zu den ‚Digital Natives‘.

Wenn Indizien für eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen, trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Dies ist der Beklagten im Prozess nicht gelungen, weshalb sie zur Bezahlung einer Entschädigung verurteilt wurde.

Es zeigt sich erneut, dass Stellenausschreibungen mit Risiken verbunden sind. Der Versuch, sich besonders modern zu geben, kann schnell zum Vorwurf einer Altersdiskriminierung führen. Diesem Vorwurf erfolgreich zu begegnen, setzt eine umfassende Dokumentation des gesamten Bewerbungsprozesses voraus.