BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einem Beschäftigten ordentlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt und ihn während der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Resturlaub unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
Noch während des Laufs der Kündigungsfrist übersandte der Arbeitgeber seinem ehemaligen Beschäftigten insgesamt 43 Stellenangebote von Onlineportalen, die nach Ansicht des Arbeitgebers für den Beschäftigten infrage kamen. Der Arbeitnehmer bewarb sich auch auf sieben dieser Angebote, allerdings erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Arbeitgeber bezahlte während der Kündigungsfrist schließlich keine Vergütung mehr mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellungsphase zeitnah auf diese Stellenangebote zu bewerben. Er habe dies aber böswillig unterlassen und müsse sich daher fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt nun dogmatisch sauber klar, dass sich der Arbeitgeber durch seine einseitig erklärte Freistellung selbst in den Annahmeverzug begeben hat, da auch während des Laufs der Kündigungsfrist weiterhin die Verpflichtung besteht, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb kann nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Dieser hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung seiner auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsverpflichtung unzumutbar gewesen wäre. Für den Arbeitnehmer bestand daher keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, nur um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.